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II 2018 3

Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagung 2005; Verkehrswert von Aktien)

Sz Verwaltungsgericht · 2019-01-21 · Deutsch SZ
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Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagung 2005; Verkehrswert von Aktien) | Einkommens- und Vermögenssteuer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II 2018 3Entscheid vom 21. Januar 2019Besetzunglic.iur. Achilles Humbel, PräsidentMonica Huber-Landolt, Richterinlic.iur. Gion Tomaschett, RichterDr.iur. Thomas Twerenbold, GerichtsschreiberParteienA.________,Beschwerdeführerin,vertreten durch RA LL.M. R.________ undRA LL.M. / dipl. Steuerexperte S.________,gegenKantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer,Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz,Vorinstanzen,GegenstandEinkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagung 2005;Verkehrswert von Aktien)Sachverhalt:A.a.Im Jahr 2001 stieg A.________ bei der B.________ AG ein mit dem Ziel, die Unternehmensnachfolge des damaligen beherrschenden Aktionärs C.________ anzutreten. Die B.________ AG war im Bereich der Managementausbildung tätig und verfügte über ein voll liberiertes Aktienkapital von Fr. 1'300'000.--, eingeteilt in 13'000 Namenaktien zu nominell Fr. 100.--.Zur Umsetzung der Unternehmensnachfolge wurden am 17. Februar 2001 folgende vier Verträge abgeschlossen:1. Arbeitsvertrag zwischen der B.________ AG und A.________ mit Festlegung der Entlöhnung (Grundgehalt von Fr. 60'000.-- sowie Umsatzprovisionen) und Stipulierung einer Kündigungsfrist von drei Monaten;2. Vereinbarung betr. Einstieg in die Unternehmensleitung und Mitarbeiterbeteiligung zwischen der B.________ AG und A.________ (Nachfolgeregelungsvertrag); darin vereinbarten die Parteien unter anderem, die Provisionen gemäss Arbeitsvertrag nicht bar auszuzahlen, sondern grundsätzlich durch Abgabe von Aktien der B.________ AG zum festen Anrechnungswert von Fr. 300.-- pro Aktie abzugelten; im Falle vorzeitiger Kündigung aus wichtigem Grund waren die von der B.________ AG auf A.________ übertragenen Aktien zum Erwerbspreis der Gesellschaft zu übertragen (Rückabwicklungsklausel).3. Vereinbarung betr. Verkauf von 4'333 Aktien der B.________ AG (entsprechend 1/3 des Aktienkapitals) durch C.________ an A.________ zum Nennwert vonFr. 100.--; vorgesehen war unter anderem das Dahinfallen der Vereinbarung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Zurückerstattung der beidseits erbrachten Leistungen zu gleichen Preisen;4. Vereinbarung zwischen C.________ und der B.________ AG betreffend Verkauf von 2'297 Aktien der B.________ AG durch C.________ an die B.________ AG zwecks Bereitstellung von Aktien, die gemäss Nachfolgeregelungsvertrag laufend an A.________ abzugeben waren.A.b.Per 15. September 2003 standen A.________ 7'213 Aktien (55.48%) der B.________ AG zu. Davon wurden 4'333 Aktien durch Kauf von C.________ (zum Nennwert von Fr. 100.--) und 2'880 Aktien im Rahmen des Nachfolgeregelungsvertrages in Abgeltung von Provisionsansprüchen (zum festen Anrechnungswert von Fr. 300.-- je Aktie) erworben. A.________ deklarierte im Jahr 2001 ein Nettoeinkommen von Fr. xxx'xxx.--, 2002 von Fr. yyy'yyy.-- und 2003 von Fr. zzz'zzz.--.A.c.Nachdem es im Herbst 2003 zu Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten gekommen war, kündigte die B.________ AG im Oktober 2003 den Arbeitsvertrag per 31. Januar 2004. Daraufhin reichte A.________ am 16. Januar 2004 beim Schiedsrichter Klage auf Übertragung und Aushändigung der vorgenannten 2'880 Aktien ein. Mit Schiedsspruch vom 15. November 2005 wurde das Verfahren als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. Die B.________ AG verpflichtete sich, A.________ "in Abgeltung sämtlicher Ansprüche" gegen die B.________ AG und gegen C.________ aus den Vereinbarungen vom 17. Februar 2001 einen Betrag von Fr. 4'000'000.-- zu bezahlen. Gleichzeitig stellten die Parteien und C.________ fest, dass die genannten Verträge keine Wirkungen mehr entfalteten und A.________ nicht Aktionärin der B.________ AG war.B.a.Am 26. Januar 2010 veranlagte die Steuerverwaltung / Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz A.________ mit separaten Veranlagungsverfügungen unter anderem für die Steuerperioden 2004 und 2005. In der Veranlagungsverfügung 2004 wurde ein Lohn von Fr. 763'926.-- aufgerechnet, in der Veranlagungsverfügung 2005 ein Einkommen von Fr. 1'950'000.--. Die Aufrechnungen wurden damit begründet, dass es sich um steuerbare Einkünfte aus der Vergleichszahlung von insgesamt Fr. 4'000'000.-- handle.B.b.Am 12. November 2012 hiess die Steuerkommission / Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz die dagegen erhobene Einsprache pro 2004 vollumfänglich und pro 2005 teilweise gut. Von einer Aufrechnung steuerbarer Einkünfte aus der Vergleichszahlung wurde pro 2004 abgesehen, pro 2005 wurden insgesamt Fr. 2'157'368.-- aufgerechnet.B.c.Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die dagegen erhobene Beschwerde am 27. Februar 2013 ab.B.d.Die anschliessende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Urteil2C_368/2013und2C_369/2013vom 2. Februar 2014 gut. Es hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung / Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz zurück. Es erwog, die Abfindung für den Verzicht auf die 2'880 Aktien weise nicht den Charakter von steuerbarem Einkommen oder Ertrag auf und sei zusätzlich zu den bereits anerkannten Positionen (Kontokorrentguthaben: Fr. 351'332.--; Anwaltskosten: Fr. 387'185.--; Kaufpreisrückzahlung: Fr. 433'300.--) von der Vergleichszahlung von insgesamt Fr. 4'000'000.-- in Abzug zu bringen. Dazu sei es Sache der Steuerverwaltung, den Aktienwert im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses durch eine Unternehmensbewertung zu ermitteln.C.a.Mit berichtigter Veranlagungsverfügung für die Steuerperiode 2005 vom 12. Mai 2015 wurde A.________ kantonal mit einem steuerbaren wie satzbestimmenden Einkommen von Fr. xxx'xxx.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. yyy'yyy.-- sowie bundessteuerlich mit einem steuerbaren wie satzbestimmenden Einkommen von Fr. zzz'zzz.-- besteuert. Der Verkehrswert der 2'880 Aktien wurde von der Steuerverwaltung durch eine Unternehmensbewertung auf gesamthaft Fr. 1'857'600.-- (Fr. 645.-- je Aktie) geschätzt und die Vergleichszahlung von insgesamt Fr. 4'000'000.-- wurde neu noch im Umfang vonFr. 970'583.-- unter die steuerbaren Einkünfte subsumiert.C.b.Mit Einspracheentscheid Nr. 93/2015 vom 29. November 2017 wies die Steuerkommission / Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz die gegen die Veranlagungsverfügung für die Steuerperiode 2005 vom 12. Mai 2015 erhobene Einsprache der Steuerpflichtigen ab.D.Gegen den Einspracheentscheid Nr. 93/2015 vom 29. November 2017 (Versand: 11.12.2017) lässt A.________ mit Schreiben vom 8. Januar 2018 (Postaufgabe am gleichen Tag) rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:1.Es sei in der Veranlagungsverfügung 2005 vom 12. Mai 2015 der aufgerechnete Einkommensbetrag von CHF 970'583.- vom steuerbaren Einkommen der Steuerpflichtigen auszunehmen und das steuerbare Einkommen entsprechend zu reduzieren.2.Eventualiter für den Fall, dass die Unternehmensbewertung nicht gemäss Kreisschreiben Nr. 28 der ESTV vorgenommen werden sollte:Es sei als Verkehrswert der Aktien der B.________ AG im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses per 15. November 2005 ein Wert von mindestens CHF 750.- pro Aktie festzulegen.3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.E.Mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2018 beantragen die Vorinstanzen, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen.Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:1.1Gemäss Urteil des Bundesgerichts im ersten Rechtsgang muss zur Ermittlung, in welchem Umfang die Vergleichszahlung von insgesamt Fr. 4'000'000.-- noch unter die steuerbaren Einkünfte der Beschwerdeführerin subsumiert werden kann, zusätzlich zu den bereits anerkannten Positionen (Kontokorrent-guthaben: Fr. 351'332.--; Anwaltskosten: Fr. 387'185.--; Kaufpreisrückzahlung:Fr. 433'300.--) die Abgeltung für den Verkehrswert der 2'880 Aktien in Abzug gebracht werden. Das Bundesgericht wies deshalb die Sache zur Ermittlung des Aktienwerts im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses durch eine Unternehmensbewertung und zu neuer Entscheidung an die Steuerverwaltung zurück.1.2Im vorliegenden zweiten Rechtsgang ist nunmehr der von der Steuerverwaltung für die Aktien ermittelte Verkehrswert streitig. Dass der Verkehrswert nach schematischen Methoden ermittelt werden muss, da weder ein Börsen-oder Marktpreis besteht, noch der Verkehrswert aufgrund vergleichbarer, zu Marktkonditionen erfolgter Transaktionen bestimmt werden kann, ist unbestritten. Der Ermittlung des Verkehrswerts der Aktien liegt folgende Unternehmensbewertung der Steuerverwaltung zugrunde (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 3.1):Reingewinna.o. Ertraga.o. AufwandReingewinn neuGewinn 2003292 872.-- 1)292 872.--Gewinn 20041 197 380.-- 1)-1 050 000.-- 2)147 380.--Gewinn 2005-259 793.-- 1)-500 000.-- 2)2 351 368.-- 3)1 591 575.--Total2 031 827.--Durchschnittlicher Gewinn pro Jahr (Total dividiert durch 3)677 276.--Ertragswert: Gewinn kapitalisiert mit 6% 4)11 287 928.--Substanzwert: 6)4 654 563.--./. nichtbetriebsnotwendiges Vermögen 7)820 440.--Substanzwert3 834 123.--Verkehrswert 5)7 561 024.--Zuzüglich:nichtbetriebsnotwendiges Vermögen 7)820 440.--Verkehrswert(der gesamten 13 000 Aktien)8 381 464.--Verkehrswert je Aktie645.--Erklärungen:1) Erfolgsrechnung des jeweiligen Jahres2) a.o. Aufwendungen Wertberichtigung Immobilien3) a.o. Aufwendungen Kaderabgang4) gültiger Zinssatz gemäss Rücksprache mit Jan Edelmann, ESTV, Bern5) (1xSubstanzwert und 1xErtragswert) dividiert durch 26) Substanzwert gemäss Jahresbilanz 31.12.20057) Kontokorrent-Darlehen an Aktionär1.3Die Beschwerdeführerin verlangt demgegenüber die Durchführung derUnternehmensbewertung durch die Steuerverwaltung gemäss Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz ("Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer") mit der zweimaligen Gewichtung des Ertragswertes und der einmaligen Gewichtung des Substanzwertes sowie mit der Berechnung des Ertragswertes unter Heranziehung des Reingewinns der zwei Geschäftsjahre 2004 und 2005 und doppelter Gewichtung des Reingewinns des letzten Geschäftsjahres 2005, woraus ein Aktienwert von Fr. 1'100.-- pro Aktie der B.________ AG resultiert. Die Beschwerdeführerin legte dazu folgende Unternehmensbewertung ins Recht (vgl. Steuerakten 2005 2. Rechtsgang act. 28-32; Einspracheakten 2005 2. Rechtsgang act. 35-42 Beilage Nr. 9):ErtragswertGeschäftsjahreErfolgKorrekturenAnrechenbarGewichtungMassgebendgem. Jahresrechnung(gem. Einschätz.)(gem. Detail)01.01.-31.12.20051'591'575.000.001'591'575.0023'183'15001.01.-31.12.2004147'380.000.00147'380.001147'380Total:3'330'530Anrechenbares Jahresergebnis im Durchschnitt (:)31'110'177Abzug Unternehmensrisiko0%-0Zu kapitalisieren1'110'177Total einfacher Ertragswertkapitalisiert mit6%Korrekt18'502'944Kapitalisierungssatz gemäss Kursliste ESTVSubstanzwert Bilanz per 31.12.2005Liberiertes Stammkapital1'300'000Vortrag Bilanzgewinn / - Verlust2'534'1233'834'123UnternehmenswertErtragswert18'502'9442 x gewichtet37'005'889Substanzwert3'834'1231 x gewichtet3'834'123Total:40'840'012Total Unternehmenswert Durchschnitt (:)3Korrekt13'613'337Steuerwert der TitelTotal Unternehmenswert13'613'337Plus: nicht betriebsnotwendiges Vermögen820440Verkehrswert14'433'777Dividiert durch 1% des liberierten Nennwertes:13000in %1'110Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin die Festlegung des Aktienwerts auf mindestens Fr. 750.-- pro Aktie der B.________ AG (aufgrund der Bewertung des Unternehmens mit der zweimaligen Gewichtung des Ertragswertes und der einmaligen Gewichtung des Substanzwertes sowie mit der Berechnung des Ertragswertes unter Heranziehung des Reingewinns der drei Geschäftsjahre 2003, 2004 und 2005 und einfacher Gewichtung des Reingewinns aller drei Geschäftsjahre).2.1Die Vorinstanzen vertreten im Wesentlichen die Auffassung, dass im vorliegenden Fall der Verkehrswert der Aktien nicht nach der von der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) herausgegebenen "Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer" (Kreisschreiben Nr. 28 vom 28. August 2008) zu ermitteln sei, da die Bestimmungen der Wegleitung grundsätzlich für die Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer gelten würden. Für die Erhebung von anderen Steuern sei die anzuwendende Bewertungsmethode Sache der veranlagenden Behörde (zit. Schweizerische Steuerkonferenz, Kommentar 2016 zur Wegleitung, S. 2; vgl. angefochtener Entscheid Erw. 3.2). Weil die Eidg. Steuerverwaltung im Bereich der Verrechnungssteuer die Wegleitung nicht anwende, sondern sich vielmehr an der sog. Praktikermethode orientiere, wonach der Verkehrswert dem Durchschnitt von (einfach gewichtetem) Substanzwert und (einfach gewichtetem) Ertragswert entspreche (arith. Mittel aus Ertrags- und Substanzwert), ermittle die Steuerverwaltung in ständiger Praxis den Verkehrswert nicht kotierter Wertpapiere für die Veranlagung der Einkommens- und Gewinnsteuern bei Umstrukturierungen, Beteiligungskäufen und Wertberichtigungen ebenfalls nach der von der Eidg. Steuer­verwaltung angewandten Bewertungsmethode und nicht nach der Wegleitung. Dies sei zweckmässig, weil die Einkommenssteuer und die Verrechnungssteuer in der Regel auf betragsmässig identischen Einkünften erhoben würden. Dadurch liessen sich verschiedene Ergebnisse beim gleichen Sachverhalt vermeiden (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 3.2 u. 4.2). Diese Vorgehensweise sei vom Bundesgericht mit Urteil2C_1168/2013,2C_1169/2013vom 30.6.2014 [i.Sa. M.AG vs. Steuerverwaltung des Kantons Schwyz] Erw. 4.2 und Erw. 4.3 bei der Berechnung des Verkehrswerts einer Beteiligung gemäss Praktikermethode (betreffend Wertberichtigung einer Beteiligung) geschützt worden.2.2Die Beschwerdeführerin möchte demgegenüber den Verkehrswert der Aktien grundsätzlich gemäss der "Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer" (Kreisschreiben Nr. 28) ermittelt haben, wonach sich der Vermögenssteuerwert für Wertpapiere ohne Kurswert aus dem gewogenen Mittel zwischen Ertragswert (2x) und Substanzwert (1x) ergibt, und beruft sich darauf, dass die Wegleitung nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur auf Bewertungen für Zwecke der Vermögenssteuer anwendbar sei. Es sei zwar nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall aufgrund besserer Erkenntnisse oder mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalles von der Wegleitung Abstand genommen und eine andere Bewertungsmethode herangezogen werden könne. Ein Abweichen von der Wegleitung setze indessen voraus, dass die gewählte Bewertungsmethode zu einer zuverlässigeren Wert-ermittlung führe, d.h. dem Preis näher komme, der bei einer Veräusserung der Beteiligungsrechte im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mit unbeteiligten Dritten mutmasslich vereinbart worden wäre (vgl. Beschwerde, Rz. 18 ff. u. 28). Die Wahl der Bewertungsmethode durch die Steuerverwaltung scheine dagegen ausschliesslich ergebnisbezogen, d.h. aus fiskalischen Überlegungen erfolgt zu sein, ohne dass irgendwelche wirtschaftlichen Überlegungen vorgenommen worden seien (vgl. Beschwerde, Rz. 22 u. 27).Weiter bringt die Beschwerdeführerin als Einwendung vor, dass die von der Eidg. Steuerverwaltung im Bereich der Verrechnungssteuer angewandte Praktikermethode insbesondere für die Bewertung von Beteiligungen in Konzernverhältnissen gestützt auf konsolidierte Geschäftsabschlüsse angewendet werde (vgl. Beschwerde, Rz. 20). Auch in dem von der Steuerverwaltung zitierten Bundesgerichtsentscheid sei es um eine Bewertung im Konzernverhältnis gegangen (vgl. Beschwerde, Rz. 29). Im zu beurteilenden Fall liege jedoch kein derartiges Konzernverhältnis vor, sondern es stehe die Bewertung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung an einem einzelnen Dienstleistungsunternehmen zur Diskussion (vgl. Beschwerde, Rz. 21). Entgegen der Steuerverwaltung handle es sich auch nicht um eine Bewertung im Zusammenhang mit der Verrechnungssteuer. Aus steuersystematischer Sicht liesse sich daher durchaus die Ansicht vertreten, es sei von vorneherein auf die Bewertungsmethoden für die Vermögenssteuer als die sachgerechtere Methode abzustellen (vgl. Beschwerde, Rz. 30).2.3Im Weiteren hält die Beschwerdeführerin dafür, als brauchbarstes Verfahren zur Ermittlung des Unternehmenswertes würden heute durch Theorie und Praxis der Ertragswert und/oder die darauf basierenden Verfahren des Discounted Cash Flow (DCF) und ähnliche Methoden bezeichnet. Der theoretisch richtige Lösungsansatz zur Wertbestimmung entspreche dem Barwert aller zukünftigen Netto-Zahlungsströme an den Investor (vgl. Beschwerde, Rz. 9). Die Bewertung durch die Steuerverwaltung von Fr. 645.-- pro Aktie der B.________ AG werde den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht gerecht (vgl. Beschwerde, Rz. 26). Gemäss dem bereits im Verfahren vor Bundesgericht eingereichten Bewertungsgutachten vom 5. Mai 2005 habe der effektive Verkehrswert pro Aktie der B.________ AG per 31. Dezember 2004 Fr. 2'176.-- betragen. Die Bewertung beruhe auf der (reinen) Ertragswertmethode, welche einem realistischen Verkehrswert bei einem Dienstleistungsunternehmen am nächsten kommen dürfte (vgl. Beschwerde, Rz. 34).Vor allem auch aus wirtschaftlicher Sicht sei zum Schluss zu gelangen, dass die von der Eidg. Steuerverwaltung angewandte Praktikermethode mit der einfachen Gewichtung von Ertragswert und Substanzwert dem zu beurteilenden Unternehmen nicht gerecht werde (vgl. Beschwerde, Rz. 21 u. 31). Liege bei einer nachhaltig gewinnerzielenden Gesellschaft der Ertragswert über dem Substanzwert, sei dem Ertragswert zwingend der Vorzug zu geben, da unter Investitionsgesichtspunkten ausschliesslich das künftige Ertragspotential entscheidend sei und nicht die vorhandene Substanz. Die Substanz trage der Rentabilität des investierten Kapitals nicht Rechnung (vgl. Beschwerde, Rz. 31). Bei einem gewinnerzielenden Dienstleistungsunternehmen sei daher die doppelte Gewichtung des Ertragswertes als die zwingend sachgerechtere Methode anzusehen, was den Bewertungsmethoden der Wegleitung entspreche (vgl. Beschwerde, Rz. 21, 31 ff., 32 u. 36).Dazu habe der Kanton Schwyz bei der Anwendung der Wegleitung grundsätzlich das Modell 1 als kantonalen Standard bestimmt, wonach als Grundlage der Ertragswertberechnung nur die Ergebnisse von zwei Geschäftsjahren (mit doppelter Gewichtung des Reingewinns des letzten Geschäftsjahres) herangezogen würden und nicht die Ergebnisse von drei Geschäftsjahren (mit einfacher Gewichtung des Reingewinns aller Geschäftsjahre) wie in Modell 2 (Beschwerde, Rz. 38). Ein diesbezügliches Abweichen wäre nach Ansicht der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nur zulässig, wenn man zum Schluss kommen sollte, die Berücksichtigung der Ergebnisse von drei Geschäftsjahren würde zu einem sachgerechteren Ergebnis führen, wofür die Steuerverwaltung jedoch bis anhin keine wirtschaftlichen oder fallspezifischen Gründe geltend gemacht habe (vgl. Beschwerde, Rz. 39).2.4In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin zudem eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs. Bereits im Einspracheverfahren beanstandete die Beschwerdeführerin, dass der seitens der Steuerverwaltung zugrunde gelegte Substanzwert per 31.12.2005 nicht verifiziert werden könne, da die entsprechende Jahresrechnung der B.________ AG nicht zur Verfügung stehe, weshalb die Zustellung einer Kopie der revidierten Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2005 sowie eine detaillierte Begründung von allenfalls vorgenommenen Korrekturen des Substanzwertes durch die Steuerverwaltung beantragt werde (vgl. Einsprache, Rz. 21 f.). Im Weiteren wurde von der Beschwerdeführerin ebenfalls beanstandet, dass die Steuerverwaltung in ihrer Unternehmensbewertung verschiedene Korrekturen beim Reingewinn der Jahre 2004 und 2005 vorgenommen habe, welche von ihr nicht nachvollzogen werden könnten, da sie keinerlei Einblicke in die Geschäftsunterlagen der zu bewertenden B.________ AG habe (vgl. Einsprache, Rz. 30 f.). Unter Berufung auf Datenschutzgründe habe die Steuerverwaltung die Zustellung von detaillierten Unterlagen betreffend die ausserordentlichen Erträge der Jahre 2005 und 2004 verweigert und lediglich mit dem nicht belegten Hinweis Stellung genommen, dass es sich bei dem Betrag von Fr. 1'050'000.-- im Geschäftsjahr 2004 um eine "Auflösung der Wertberichtigung Immobilien" handle und im Geschäftsjahr 2005 "die gleiche Wertberichtigung mit einem Betrag von CHF 500 000.-- erfasst" worden sei (vgl. Einsprache, Rz. 32; dazu Schreiben der Steuerverwaltung vom 16.12.2014 = Steuerakten 2005 2. Rechtsgang act. 15-17 = Bf-act. 3). Es handle sich bei den betreffenden Korrekturen um substanzielle Beträge, welche für die Bewertung von zentraler Bedeutung seien. Die Stellungnahme der Steuerverwaltung sei absolut ungenügend und vermöge keine Grundlage für eine Beurteilung zu bilden (vgl. Einsprache, Rz. 33 f.). Da es sich um steuererhöhende Elemente handle, seien diese zudem nach der Beweislastverteilung durch die Steuerverwaltung zu beweisen (vgl. Beschwerde, Rz. 41 f.; Einsprache, Rz. 34). Durch die Verweigerung der Akteneinsicht bzw. detaillierterer Informationen werde der Willkür Tür und Tor geöffnet, was auch durch die geltend gemachten öffentlichen Interessen nicht gerechtfertigt werden könne. Die Beschwerdeführerin erklärt daher vollumfänglich an dem in der Einsprache bereits geltend gemachten Begehren um Edition der Jahresrechnung des Geschäftsjahres 2005 und weiterer Unterlagen, welche die Abzüge für die Auflösung der Wertberichtigungen als ausserordentliche Erträge in den Geschäftsjahren 2004 und 2005 in nachvollziehbarer Weise zu belegen vermöchten, festzuhalten (vgl. Einsprache, Rz. 34; Beschwerde, Rz. 44).2.5Zum Akteneinsichtsrecht verweisen die Vorinstanzen darauf (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 5.3), dass die Einsicht in die Akten nach Abschluss der Untersuchung nur gewährt werde, soweit nicht öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erforderten. Da die Beschwerdeführerin nicht Verwaltungsrätin der B.________ AG, sondern lediglich Aktionärin (bis zum Schiedsspruch vom 15. November 2005) gewesen sei, habe sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Einsichtnahme in die Steuerakten der Gesellschaft bei der Steuerverwaltung. Da von der Beschwerdeführerin trotz Aufforderung durch die Veranlagungsabteilung (vgl. Schreiben der Steuerverwaltung vom 1.10.2015 = Eispracheakten 2005 2. Rechtsgang act. 30-34) auch keine Ermächtigung der B.________ AG zur Auskunftserteilung beschafft worden sei, habe die Veranlagungsabteilung zu Recht die Herausgabe der Jahresrechnungen verweigert. Die Veranlagungsabteilung habe mit Schreiben vom 7. August 2014 (= Steuerakten 2005 2. Rechtsgang act. 34-36) die Berechnung des Verkehrswertes detailliert erläutert und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, weshalb das rechtliche Gehör ausreichend gewahrt worden sei. Ergänzend wird dazu in der Vernehmlassung durch die Vorinstanzen präzisiert (vgl. Vernehmlassung, Seite 2), gemäss Schreiben vom 27. Februar 2015 (= Steuerakten 2005 2. Rechtsgang act. 2-10) habe die Steuerverwaltung die Jahresrechnungen und Aktienbewertungen der B.________ AG für das Geschäftsjahr 2004 an die Beschwerdeführerin zugestellt. Demgegenüber seien die Jahresrechnungen und Aktienbewertungen der B.________ AG für das Geschäftsjahr 2005 der Beschwerdeführerin, welche nur bis 15. November 2005 Aktionärin gewesen sei, aus Gründen des Steuergeheimnisses nicht zugestellt worden.Im Übrigen erachten die Vorinstanzen die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Beweislastverteilung für unzutreffend (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 5.2). Auszugehen sei von der Vergleichszahlung von Fr. 4'000'000.--, welche nach der einkommenssteuergesetzlichen Generalklausel grundsätzlich steuerbar sei, gemäss Bundesgericht jedoch um verschiedene steuermindernde Positionen, u.a. den Verkehrswert von 2880 Aktien der B.________ AG, zu reduzieren sei. Durch den Abzug von aufgelösten Wertberichtigungen im Betrag von Fr. 1'050'000.-- (Jahr 2004) bzw. Fr. 500'000.-- (Jahr 2005) als ausserordentliche Erträge werde der Reingewinn der Jahre 2004 und 2005 zwar reduziert, durch Aufrechnung eines ausserordentlichen Aufwands von Fr. 2'351'368.-- für Kaderabgang jedoch wieder erhöht. Durch die Bereinigung der ausserordentlichen Faktoren (Erfolge bzw. Aufwände) erhöhe sich der Reingewinn der massgebenden Geschäftsjahre im Ergebnis insgesamt um Fr. 801'368.--, was sich in einem entsprechend höheren Ertragswert niederschlage. Somit erfolgten die Korrekturen der Reingewinne zu Gunsten der Beschwerdeführerin, weil sie den steuermindernden Verkehrswert der Aktien erhöhten.3.Als Erstes ist zu prüfen, ob es aus systematischen Gründen zu beanstanden ist, dass die Steuerverwaltung sich nicht auf die "Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer" gestützt hat, sondern der Verkehrswert der Aktien aufgrund der von der Eidg. Steuerverwaltung angewandten Praktikermethode (arith. Mittel aus Ertrags- und Substanzwert) ermittelt wurde.3.1Die von der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) als Kreisschreiben Nr. 28 (KS Nr. 28) herausgegebene "Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer" bezweckt, im Interesse der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen eine in der Schweiz einheitliche Bewertung nicht kotierter Wertpapiere für die Vermögensteuer zu erreichen. Wie die Vorinstanzen zunächst zu Recht erwogen haben (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 3.2 erster Absatz), geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht um die Vermögenssteuer, sondern um die Erhebung von anderen Steuern (insbesondere Einkommensteuer und Gewinn- bzw. Kapitalsteuer), was grundsätzlich dagegen spricht, dass für die Ermittlung des Verkehrswerts der Aktien (unbesehen) auf die "Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer" abgestellt wird (vgl. dazu insbesondere Urteil des BGer2C_309/2013und2C_310/2013vom 18.9.2013 i.Sa. B.AG vs. Steuerverwaltung des Kantons Schwyz Erw. 3.6 u. 3.8, publiziert in: SteuerRevue [StR] 2014, S. 222 ff.). Insoweit kann auch der von der Beschwerdeführerin zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht (vorbehaltlos) gefolgt werden, wonach die Wegleitung nicht nur in dem Fall gilt, für den sie in erster Linie vorgesehen ist, nämlich für die Vermögensbesteuerung, sondern vielmehr auch dann anwendbar sein soll, wenn zu prüfen ist, welcher Preis normalerweise im Verkehr mit einem unbeteiligten Dritten vereinbart worden wäre (vgl. Urteil des BGer2A.590/2002vom 22.5.2003 Erw. 2.2 mit Hinweisen; ebenfalls Urteil des BGer vom 4.11.1987 publiziert in StE 1988 BdBSt B 72.13.22 Nr. 10 Erw. 2d).3.2Früher hat sich die Eidg. Steuerverwaltung in den Fällen, wo sie auf eine Schätzung des Verkehrswertes nichtkotierter Aktien angewiesen war, auf die damals noch von ihr herausgegebene (ursprünglich als Weisung an die kantonalen Wehropfer- und Wehrsteuerverwaltungen gedachte) "Wegleitung für die Bewertung nichtkotierter Wertpapiere" (Ausgabe 1971 und frühere) gestützt (vgl. Urteil des BGer vom 25.3.1974 i.Sa. I. SA publiziert in: ASA Bd. 44 [1975/1976], S. 304 ff. S. 311 Erw. 2 [betr. Couponabgabe und Verrechnungssteuer]; Urteil des BGer vom 31.5.1968 i.Sa. X. GmbH publiziert inBGE 94 I 151 S. 157 f.Erw. I.2. [betr. Emissionsabgabe]). Das Bundesgericht hat (damals) wiederholt festgestellt, dass die Wegleitung im allgemeinen als Grundlage für die Schätzung dienen kann, soweit nicht im Einzelfall die Umstände ein Abweichen von der schematischen Bewertung nötig machen oder eine solche überhaupt ausschliessen (vgl. Urteil des BGer vom 25.3.1974 i.Sa. I. SA publiziert in: ASA Bd. 44 [1975/1976], S. 304 ff. S. 311 Erw. 2 mit zahlreichen Hinweisen; Urteil des BGer vom 9.12.1974 i.Sa. X. AG publiziert in: ASA Bd. 44 [1975/1976], S. 396 ff. S. 401 f. Erw. 2). Seither erfolgte die von der Eidg. Steuerverwaltung auf dem Gebiet der Stempelabgaben und der Verrechnungssteuer vorgenommene Bewertung grundsätzlich nach der sog. Praktikermethode, nach welcher der Verkehrswert eines Unternehmens dem (einfachen) arithmetischen Mittel zwischen Substanz- und Ertragswert gleichzusetzen ist. Der Substanzwert wird anhand des Aktienkapitals sowie der offenen und stillen Reserven (einschliesslich Gewinnvortrag) bestimmt; der Ertragswert wird durch Kapitalisierung des Durchschnitts der in den letzten drei Geschäftsjahren erzielten Gewinne ermittelt (vgl. Conrad Stockar, Übersicht und Fallbeispiele zu den Stempelabgaben und zur Verrechnungssteuer, 4. Aufl. 2006, S. 122; Jean-Blaise Eckert/Jérôme Piguet, in: Oberson/Hinny [Hrsg.], Kommentar Stempelabgaben, 1. Aufl. 2006, N 19 zu

II 2018 3

Entscheid vom 21. Januar 2019

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Monica Huber-Landolt, Richterinlic.iur. Gion Tomaschett, Richter

Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,Beschwerdeführerin,vertreten durch RA LL.M. R.________ undRA LL.M. / dipl. Steuerexperte S.________,

gegen

Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer,Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz,Vorinstanzen,

Gegenstand

Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagung 2005;Verkehrswert von Aktien)

Ertragswert

Geschäftsjahre

Erfolg

Korrekturen

Anrechenbar

Gewichtung

Massgebend

gem. Jahresrechnung

(gem. Einschätz.)

(gem. Detail)

01.01.-31.12.2005

1'591'575.00

0.00

1'591'575.00

3'183'150

01.01.-31.12.2004

147'380.00

0.00

147'380.00

147'380

Total:

3'330'530

Anrechenbares Jahresergebnis im Durchschnitt (:)

1'110'177

Abzug Unternehmensrisiko

0%

Zu kapitalisieren

1'110'177

Total einfacher Ertragswert

kapitalisiert mit

6%

Korrekt

18'502'944

Kapitalisierungssatz gemäss Kursliste ESTV

Substanzwert Bilanz per 31.12.2005

Liberiertes Stammkapital

1'300'000

Vortrag Bilanzgewinn / - Verlust

2'534'123

3'834'123

Unternehmenswert

Ertragswert

18'502'944

2 x gewichtet

37'005'889

Substanzwert

3'834'123

1 x gewichtet

3'834'123

Total:

40'840'012

Total Unternehmenswert Durchschnitt (:)

Korrekt

13'613'337

Steuerwert der Titel

Total Unternehmenswert

13'613'337

Plus: nicht betriebsnotwendiges Vermögen

820440

Verkehrswert

14'433'777

Dividiert durch 1% des liberierten Nennwertes:

13000

in %

1'110